ccda  Deutsch-Dominikanische
Industrie- und Handelskammer

Camara de Comercio, Industria
y Turismo Dominico Alemana
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Praktikantenvereinbarung


Zwischen der Dominikanisch/Deutschen Handelkammer in Santo Domingo (im folgenden CC-DA genannt) und Herrn/Frau (Praktikant)

wird für das Praktikum/pasantia in der CC-DA folgendes vereinbart:
1. Die CC-DA erklärt sich bereit, Herrn/Frau                                                                   für die Zeit   vom                                bis                          als Praktikant(in) zu uebernehmen.

2. Der/die Praktikant(in) hat sich zu einer erfolgreichen Absolvierung des Praktikums/pasania die erforderlichen Kenntnisse der spanischen Sprache anzueignen. Die Kenntnisse sollten ausreichen, schriftliche Texte in ihrem wesentlichen Inhalt zu erfassen und einfache Telefongespräche zu führen.

3. Der/die Praktikant(in) erhaelt von der CC-DA keine Vergütung, da die dominikanische Gesetzgebung eine bezahlte Tätigkeit ohne Arbeitsgenehmigung nicht erlaubt.

4. Fuer die Einreise ist ein gültiger Reisepass erforderlich. Ein Visum ist bei einem Aufenthalt von länger als 3 Monaten erforderlich. Sollte nach Ablauf von 90 Tagen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (wenn gefordert) notwendig sein, muss dies der Praktikant selbst veranlassen.

5. Die gesamten Kosten des Aufenthalts einschliesslich der Kosten fuer die An- und Abreise hat der/die Praktikant(in) selber zu tragen.

6. Für die Zeit des Praktikums ist der Geschaeftsführer der Vorgesetzte oder ein von ihm benannter Vertreter.

7. Der/die Praktikant(in) verpflichtet sich, die fuer die Mitarbeiter der CC-DA geltende Arbeitszeit einzuhalten.

8. Die CC-DA stellt dem/der Praktikanten(in) einen Arbeitsplatz und das notwendige Informationsmaterial zur Verfügung. Die CC-DA ist bei der Beschaffung von Kontakten behilflich, die zur Erstellung eventueller Veröffentlichungen und Ausarbeitungen, die zuvor mit dem Geschaeftsführer abgesprochen werden müssen, erforderlich sind.

9. Der/die Praktikant (in) überträgt der CC-DA für alle während der Ausbildungszeit im Auftrag der CC-DA gefertigten Arbeiten sowohl das einfache als auch das ausschliessliche Nutzungsrecht mi Sinne des § 31 Urhebergesetz.

10. Im Rahmen des Praktikums wird der/die Praktikant(in) im übrigen die Gelegenheit gegeben, sich mit allen in der CC-DA anfallenden Arbeiten vertraut zu machen. Dazu gehören die selbständige Bearbeitung des Schriftverkehrs, Besuche bei Mitgliedsfirmen, Behörden und andern Organisationen. Der/die Praktikant(in) verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit gegenueber Dritten - sowohl während des Praktikums als auch für die Zeit danach. Dies betrifft nicht nur kammerinterne, sondern auch externe wirtschaftliche oder technische Informationen, von denen er/sie im Rahmen seines/ihres Praktikums Kenntnis erlangt hat.

Wir weisen darauf hin, dass sich der/die Praktikant(in) vor der Abreise in Deutschland ausreichend zu versichern hat (Kranken-, Unfallversicherung), da die Kammer keinerlei Haftung, auch nicht auf dem Weg zum Arbeitsplatz, übernimmt.
Santo Domingo, den
Cámara de Comercio, Industria y Turismo
Dominico-Alemana, Inc.

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